AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Dienstleistungen und Produkte der SP Studio Present GmbH.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragssprache
- 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge über IT-Dienstleistungen, Softwareentwicklung, Beratung und die Bereitstellung von Produkten zwischen der SP Studio Present GmbH, Roonstr. 23a, 76137 Karlsruhe (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt), sofern es sich dabei um Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.
- 2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- 3. Vertragssprache ist Deutsch.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungserbringung
- 1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande.
- 2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zuverlässiger Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer zu bedienen.
- 3. Projekttermine und Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von beiden Parteien ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- 1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und für den Auftragnehmer kostenlos erbracht werden (z. B. Bereitstellung von Informationen, Zugängen, Hard- und Software, Testdaten sowie Arbeitsumgebungen).
- 2. Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der entscheidungsbefugt oder in der Lage ist, die erforderlichen Entscheidungen zeitnah herbeizuführen.
- 3. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Der Auftragnehmer ist nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, für dadurch entstehenden Mehraufwand eine Vergütung zu verlangen.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- 1. Soweit nicht anders vereinbart, richtet sich die Vergütung nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des Auftragnehmers oder nach dem individuellen Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- 2. Rechnungen sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt.
- 3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen oder bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als 14 Tagen entsprechend dem Fortschritt zu fordern.
- 4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Rechte an Arbeitsergebnissen und Software
- 1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht ein, die im Rahmen des Auftrags individuell erstellten Arbeitsergebnisse für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu nutzen.
- 2. An bereits vor Vertragsschluss vorhandener Software, Open-Source-Komponenten, Bibliotheken oder Standardprodukten des Auftragnehmers oder Dritter erhält der Auftraggeber lediglich die im jeweiligen Lizenzvertrag vorgesehenen Nutzungsrechte.
- 3. Urheberrechte, Patent- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte an den im Rahmen der Leistungserbringung entwickelten Konzepten, Methoden und Know-how verbleiben beim Auftragnehmer.
§ 6 Abnahme von Werkleistungen
- 1. Sofern es sich bei der Leistung um ein werkvertragliches Ergebnis handelt, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Leistung betriebsbereit zur Verfügung gestellt wurde.
- 2. Der Auftraggeber prüft das Werk innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel rügt oder die Nutzung des Werkes im Wirkbetrieb aufgenommen hat.
- 3. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 7 Gewährleistung
- 1. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Erbringung der Leistung oder Bereitstellung des Werkes, schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
- 2. Bei berechtigten Mängeln leistet der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. neuen Softwareversion).
- 3. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung endgültig fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung herabsetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bleiben nach Maßgabe von § 8 unberührt.
- 4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme bzw. Gefahrübergang, es sei denn, es liegt Arglist vor oder es handelt sich um Ansprüche nach § 8 Abs. 2.
§ 8 Haftung
- 1. Für Schäden haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schadens begrenzt.
- 2. Die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht, sofern der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Datenschutz und Vertraulichkeit
- 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auch nach Beendigung des Vertrages streng geheim zu halten.
- 2. Der Auftragnehmer beachtet die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Soweit der Auftragnehmer im Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO ab.
§ 10 Schlussbestimmungen
- 1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
- 2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Kollisionsrechts.
- 3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Stuttgart, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
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